Con-Brio-Chor

Jazz – Rock – Pop – Gospel – Musical

Satzung

Satzung des Con-Brio-Chor e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Bayerischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Con-Brio-Chor“ mit Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.

Der Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Rosenheim eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördern den Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Verein voraus. Über den Beitritt fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins. Über den Beitritt singender Mitglieder entscheidet der Chorleiter.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied wiederholt oder gröblich gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat. Als solcher Verstoß gilt auch ein Beitragsrückstand, der einen Jahresbeitrag überschreitet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort schriftlich mit eingeschriebenem Brief unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und chorischen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 4 Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge, Konzerterlöse und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils am Beginn des Vereinsjahres bzw. beim Erwerb der Mitgliedschaft fällig.

§ 5 Das Geschäftsjahr

Das Geschäfts- bzw. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Chorleiter

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassier
e) dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und 3. Vorstand vertreten. Jeder ist für sich einzelvertretungsberechtigt. Die drei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 3. Vorsitzende ist analog dieser Regelung nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§ 7 Aufgabe des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die gesamte Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Die laufenden Geschäfte werden durch den Vorsitzenden des Vereins erledigt. Er ist berechtigt, einzelne Aufgabenkreise an andere Vorstands- oder Vereinsmitglieder zu übertragen.

Der Kassier ist für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat hierüber vollständige Kassenbücher zu führen, die auf  Verlangen des Vorstandes diesem jederzeit zur Überprüfung vorzulegen sind. Er hat der Jahreshauptversammlung des Vereins über die das Vereinsvermögen betreffenden Angelegenheiten Rechenschaft abzulegen. Vor der Durchführung der Jahreshauptversammlung hat der Kassier seine Kassenbücher den von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern zur Einsichtnahme und Überprüfung vorzulegen.

Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er erstellt die Protokolle für die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Ferner obliegt ihm die Führung der Mitgliederliste und die Abfassung und Erstattung des Jahresberichtes bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

§ 8 Einberufung des Vorstandes

Die Einberufung zu einer Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung soll eine Woche vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung erfolgen. Zur Erledigung dringender Fälle kann auch eine telefonische Einberufung ohne Frist erfolgen.

§ 9 Einberufung von Mitglieder- sowie Jahreshauptversammlungen

Der Vorstand muss jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter genauer Bezeichnung des Beratungsgrundes gefordert wird.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

Der Vorstand ist verpflichtet, in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines vollen Vereinsjahres eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Geschäfts- und Kassenbericht zu geben. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Im Anschluss an diese Berichte beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes und führt, soweit die Amtszeit der amtierenden Vorstandsmitglieder abgelaufen ist, die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer durch.

Die Einberufung der Mitglieder- und der Jahreshauptversammlung muss unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.

Über die Mitglieder- sowie die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen und Beschlüsse

Wahlen und Abstimmungen erfolgen sowohl im Vorstand als auch in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen.

Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zehntels der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung müssen Wahlen und Abstimmungen geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden.

Wahlen und Abstimmungen werden durch einen der drei Vorsitzenden oder durch eine von ihnen bestimmte Person geleitet.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Bei Stimmengleichheit bei einem Wahlgang ist der Wahlgang bis zu zweimal zu wiederholen.

Ergibt sich nach zweimaliger Wiederholung keine Mehrheit für einen Kandidaten, so entscheidet das Los.

Jedes beitragspflichtige Mitglied hat ohne Rücksicht auf die Beitragshöhe eine Stimme.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordentlich geladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmung durch Handzeichen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei geheimer Abstimmung gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

Die Mitglieder- sowie die Jahreshauptversammlung sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordentlich geladen sind.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Verein für bodenständige Kultur e. V., Oberaustraße 2, 83026 Rosenheim

(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) –der–die–das–es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Rechte am Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins, gleich aus welchem Grund, bestehen für die Mitglieder keine Rechte auf Rückforderung der Mitgliedsbeiträge oder von gewährten Spenden.

Dasselbe gilt auch für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes durch Kündigung oder Ausschluss.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.07.2005 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

§ 15 Schlussbestimmung

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.